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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für alle Leistungen der mosaik interim GmbH gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Stand: September 2026 · Fassung für www.mosaik-interim.de

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der mosaik interim GmbH, Schloßstraße 15, 74249 Jagsthausen (nachfolgend „Auftragnehmerin“) und ihren Auftraggebern über Interim Management, Assessments, Eignungsdiagnostik, Executive Search und Personalberatung.
  2. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
  4. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

  1. Darstellungen der Leistungen auf der Website und in Unterlagen sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande oder dadurch, dass die Auftragnehmerin mit der Leistungserbringung beginnt.
  3. Angebote der Auftragnehmerin sind, sofern nicht anders angegeben, vier Wochen ab Angebotsdatum gültig.
  4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 3 Gegenstand der Leistungen

  1. Die Auftragnehmerin erbringt Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Sie schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
  2. Insbesondere wird kein Erfolg dahingehend geschuldet, dass eine vorgeschlagene Kandidatin oder ein vorgeschlagener Kandidat eingestellt wird, ein Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, ein Auswahlverfahren zu einer Besetzung führt oder sich eine Bewertung nachträglich als zutreffend erweist.
  3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht geschuldet.
  4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags fachlich qualifizierte Dritte einzusetzen. Sie bleibt in diesem Fall alleinige Vertragspartnerin des Auftraggebers.
  5. Bei Interim-Mandaten wird die Auftragnehmerin ausschließlich als selbständige Dienstleisterin tätig. Es wird weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Arbeitnehmerüberlassung begründet. Die Auftragnehmerin unterliegt keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht und ist in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei, soweit die Erreichung des Projektziels dem nicht entgegensteht.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber benennt eine ansprechbare Person mit ausreichender Entscheidungsbefugnis.
  3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an die Auftragnehmerin datenschutzrechtlich zulässig ist und erforderliche Einwilligungen vorliegen.
  4. Verzögerungen, die auf unterlassener, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung beruhen, gehen nicht zulasten der Auftragnehmerin. Hierdurch entstehende Mehraufwände können nach Aufwand berechnet werden.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung bei Interim-Mandaten nach Tagessätzen, bei Assessments und Executive Search nach Festhonorar oder nach vereinbarten Teilbeträgen.
  2. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern keine Pauschale vereinbart ist.
  4. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  5. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Termine, Absagen und Verschiebungen

  1. Vereinbarte Termine für Assessments, Workshops und Sessions sind verbindlich.
  2. Werden Termine später als zehn Werktage vor dem vereinbarten Zeitpunkt abgesagt oder verschoben, werden fünfzig Prozent des auf den Termin entfallenden Honorars berechnet; bei Absage später als fünf Werktage vorher einhundert Prozent. Bereits angefallene Fremdkosten sind in jedem Fall zu erstatten.
  3. Kann die Auftragnehmerin einen Termin aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen, bietet sie unverzüglich einen Ersatztermin an. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

  1. Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren vollständiger Erbringung.
  2. Interim-Mandate laufen für die vereinbarte Dauer. Ist keine Laufzeit vereinbart, können beide Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
  4. Kündigungen bedürfen der Textform.
  5. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.

§ 8 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Erkenntnisse vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke des Vertrages.
  2. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
  3. Die Pflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
  4. Ergebnisse aus Assessments und Eignungsdiagnostik werden ausschließlich dem Auftraggeber und der betroffenen Person zugänglich gemacht. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Einwilligung der betroffenen Person.

§ 9 Datenschutz

Beide Parteien beachten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Soweit die Auftragnehmerin personenbezogene Daten weisungsgebunden für den Auftraggeber verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Einzelheiten zur Datenverarbeitung auf dieser Website enthält die Datenschutzerklärung.

§ 10 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

  1. An Konzepten, Gutachten, Berichten, Modellen, Verfahren und sonstigen Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen internen Zwecke.
  2. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Bearbeitung bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform.
  3. Die zugrunde liegenden Methoden, Verfahren, Instrumente und das Know-how der Auftragnehmerin verbleiben bei ihr. Sie ist berechtigt, diese für andere Aufträge einzusetzen.

§ 11 Haftung

  1. Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die Haftung ist der Höhe nach auf die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Nettovergütung begrenzt, bei Dauerschuldverhältnissen auf die Vergütung von zwölf Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1.
  5. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Grundlage von Empfehlungen, Gutachten oder diagnostischen Ergebnissen trifft. Die Personalentscheidung liegt allein beim Auftraggeber.
  6. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

§ 12 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 13 Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für zwölf Monate danach keine Mitarbeitenden oder freien Mitarbeitenden der Auftragnehmerin abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine angemessene Vertragsstrafe fällig, deren Höhe die Auftragnehmerin nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

§ 14 Referenznennung

Die Auftragnehmerin darf den Auftraggeber nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen und dessen Firmenlogo zu diesem Zweck verwenden. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 15 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die der Auftragnehmerin die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 16 Schluss­bestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Auftragnehmerin.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
  5. Die Auftragnehmerin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.